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Amtsgerichtes Frankfurt am Main vom 29.01.2010, Az.: 31 C 1078/09 -78

(Eigene Leitsätze)
Eine Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten für eine Abmahnung besteht nur in der Höhe, in der eine tatsächliche Vermögenseinbuße des Rechtsinhabers vorliegt.
Bei einem Pauschalhonorar ergeben sich die Kosten für die Abmahnung nur in der Höhe einer unfreiwilligen Einbuße des Rechtsinhabers.